Schützenverein Frauenhain 1888 e.V.

Satzung

Vereinssatzung des Schützenverein Frauenhain 1888 e. V.
(Stand 16.09.2020)

§ 1 - Zwecke des Verein

(1) Der Verein hat den Zweck, die Tradition des 1888 gegründeten Militärvereins Frauenhain zu erkunden, fortzuführen und zu pflegen. Insbesondere hat er die Aufgabe, die Jugend an sportliche Ereignisse heranzuführen, an Wettkämpfen zu beteiligen und das Schützenbrauchtum zu verbreiten.

(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet.

(3) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Veranstalt. und Repräs. des Vereins
  • Veranstaltung von Wettkämpfen
  • Teilnahme an Veranstaltungen des eigenen Vereins und anderer Vereine
  • Durchführung von sportlichen Übungen
  • Teilnahme an gesellschaftlichen Höhepunkten
  • Teilnahme an Veranstaltungen der Gemeinde und der Region

§ 2 - Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen "Schützenverein Frauenhain 1888 e. V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 01609 Röderaue, Ortsteil Frauenhain, Seeweg 15.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Schützenverein kann jeder werden, der den sportlichen Charakter fördert und einen guten Leumund hat.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Personen, die sich in besonderer Weise Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben das Recht wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von Beitragszahlungen befreit.

(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinleben teilnehmen und am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein und seine Tradition finanziell unterstützen. Fördermitglieder können auch juristische Personen sein.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Fördermitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und Geräte unter Beachtung der jeweiligen Ordnung zu nutzen. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins nach Absprache unter Beachtung der jeweiligen Ordnung zu nutzen.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt für Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern für den Verein, eine angemessene Aufwandsentschädigung festzulegen. Ferner kann der Vorstand nach § 3 Nr.26 a EStG festlegen Ehrenamtspauschalen, Übungsleiterpauschalen und andere in diesem Zusammenhang notwendigen Aufwendungen festlegen. Die Entschädigungen sind auf Grundlage eines Vertrages, welcher der Vorstand mit dem betroffenen Mitglied abschließen kann zu zahlen. Der Vorstand wird ermächtigt die Höhe der Pauschale festzulegen und in der Finanzabrechnung festzustellen.

(6) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie nur die in ihrem Besitz befindlichen und dem Verein übergebenen Geräte zurück. Ein finanzieller Anspruch besteht nicht.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  • den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so kann hierzu bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Drittel.

(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist ab den ersten Tagen des folgenden Jahres wirksam.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr gültig.

(5) Der Ausschluss erfolgt:

  • wenn das Vereinsmitgl. trotz Mahnung mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
  • bei grobem/wiederholtem Verstoß gegen die Satzung od. Interessen des Vereins,
  • wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
  • wegen grobem, unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten
  • aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied in einer Frist von zwei Woche die Möglichkeit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monates beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Drittel.

(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragszahlung unberührt bleibt.

§ 6 - Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

(3) Neu eintretende Mitglieder werden dann aktive oder passive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn sie die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet haben. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Jugendliche Mitglieder zahlen eine verminderte Aufnahmegebühr. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedarf die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand zu den selben Voraussetzungen, auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.

(5) Bis zum 01.03. des laufenden Geschäftsjahres haben die Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist spätestens zum 30.08. des laufenden Jahres zu bezahlen.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • und bis zu drei weiteren Mitglied
  • Der Vorstand wird ermächtigt bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Vorstandswahl weitere Mitglieder bis zur Gesamthöhe der Mitglieder zu kooptieren.

(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, Jeder ist allein Vertretungsberechtigt. Intern gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden soll.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein belasten, ist sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende berechtigt. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. Grundstücksverträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen auf Rechnungen bi Beträgen über 100 € bedürfen der Unterschrift eines der Vorsitzenden und des Schatzmeisters.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom ersten und bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl beschlussfähig. Bei der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden.

(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung entweder schriftlich per Brief oder durch von den Mitgliedern hinterlegte E-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Datum der Aufgabe zu Post bzw. mit der Versendung der E-Mail.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, diese unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder vor Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist mit der anwesenden Stimmenzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
  • Erteilung der Entlastung des Vorstandes
  • Aufstellung und Bestätigung des Haushaltsplanes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Aufstellung und Bestätigung von notwendigen Ordnungen
  • Festsetzung von Gebühren
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • Bestätigung von Vorlagen des Vorstandes und aller anderen durch Satzung übertragenen Aufgaben
  • Auflösung des Vereins

§ 11 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetze oder Satzungen schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmenabgabe kann nur persönlich erfolgen. Eine Vertretung ist unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Sitzung dem entgegen stehen.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird, ansonsten durch offene Abstimmung.

(5) Für die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 - Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 - Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Änderung des zu ändernden Paragraphen in der Satzung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 14 - Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 15 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung benennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Röderaue, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.